Anhang 3 TRbF 40 - Anhang C:
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 212 "Tankstellen", Fassung April 2001 (1)
Geltungsbereich
Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.
4 Abgabeeinrichtungen
4.4 Es gelten die gleichen Anforderungen wie in Anhang A Nummer 4.1.1.6
Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)