Abschnitt 7.4 - 7.4 Konformitätserklärung
Beim Inverkehrbringen des Schlüsseltransfersystems oder der Komponente, muss dem Produkt eine Konformitätserklärung nach Anhang II A der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) [1] beigefügt sein.
Da für Schlüsseltransfersysteme keine harmonisierte Norm existiert, muss auf der Konformitätserklärung des Systems entweder
die benannte Stelle angegeben sein, die eine EG-Baumusterprüfung für das System durchgeführt hat
oder
die benannte Stelle angegeben sein, die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat.