§ 44 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Stahlwerke, die vor dem 1. April 1993 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:
§ 4 Abs. 2 hinsichtlich des Einbaus mindestens einer Treppe,
§ 13 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes zu festen Gebäude- oder Anlageteilen.