§ 205 SGB V - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.