Abschnitt 10 TRD 702 - Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller (1)
10.1 Heißwassererzeuger aus Stahl
Jeder der Bauart nach zugelassene Heißwassererzeuger aus Stahl ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung vom Hersteller/Ersteller einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 · p1 zu unterziehen.
10.2 Heißwassererzeuger aus Gußeisen
10.2.1 Jedes Kesselglied ist in der laufenden Fertigung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar zu unterziehen. Über die täglich geprüften Glieder ist eine Liste zu führen, auf der die Anzahl der Glieder getrennt nach Art und Kesseltyp verzeichnet sind. Durch den zuständigen Werksprüfer ist zu bestätigen, daß die Wasserdruckprüfung richtig und erfolgreich durchgeführt worden ist.
10.2.2 Jeder der Bauart nach zugelassene Wärmeerzeuger aus Gußeisen ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung durch den Hersteller - bei Wärmeerzeugern, die erst am Aufstellungsort zusammengefügt werden, durch den Ersteller - einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 · p1 mindestens jedoch 4 bar, zu unterziehen.
10.3 Druckausdehnungsgefäße
Jedes der Bauart nach zugelassene Druckausdehnungsgefäß ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 · p1 durch den Hersteller zu unterziehen.
10.4 Besichtigung der Wendungen
Unter Prüfüberdruck stehende Bauteile nach den Abschnitten 10.1 bis 10.3 sind durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Risse, Undichtheiten oder wesentliche bleibende Verformungen vorhanden sind.