TRB 512 - TR Druckbehälter 512

Abschnitt 5 TRB 512 - Bauprüfung (1)

Der Sachverständige prüft:

(1) Die Erklärung des Herstellers nach Abschnitt 4 (1) stichprobenweise auf Richtigkeit,

(2) die Kennzeichnung des Druckbehälters, z.B. nach TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter-Kennzeichnung",

(3) die Werkstoffsorten, Werkstoffkennzeichnung und Wanddicken durch Vergleich mit den Bescheinigungen über die Werkstoffprüfung, dazu nach eigenem Ermessen die Wanddicken durch eigene Messung. Sind für Wanddicken keine besonderen Toleranzen genannt, gelten die bei der Berechnung zugrundegelegten als zulässig.
Liegt im Einzelfall eine Bescheinigung noch nicht vor, kann sich der Sachverständige auf andere Weise, z.B. anhand der Kennzeichnung und der Bestellunterlagen oder durch zusätzliche Prüfungen davon überzeugen, daß das Bauteil die Anforderungen erfüllt,

(4) die Kennzeichnung der Schweißnähte bzw. anderer Fügeverbindungen,

(5) die Beschaffenheit des Behälters, insbesondere die Schweißverbindungen oder andere Fügeverbindungen, durch Besichtigen,

(6) die Bescheinigungen über Wärmebehandlungen, Arbeitsprüfungen, ggf. Werkstoffprüfungen nach Umformen oder Wärmebehandlung,

(7) die Bescheinigungen über Schweißer- und Verfahrensprüfungen stichprobenweise auf Richtigkeit,

(8) bei Teilbauprüfungen die Zugehörigkeit der Bescheinigungen zu den entsprechenden Bauteilen,

(9) die zweckentsprechende Funktion von sicherheitstechnisch wichtigen Bauteilen (z.B. Schnellverschlüsse, Bügelverschlüsse), soweit dies im Rahmen der Bauprüfung möglich ist,

(10) anhand der Unterlagen die ordnungsmäßige Durchführung der nach dem Stand der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200, erforderlichen Arbeitsprüfungen,

(11) anhand der Prüfberichte die ordnungsmäßige Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung, insbesondere nach den TRB der Reihe 200,

(12) die Ergebnisse der werkseitig durchgeführten Maßprüfungen auf Übereinstimmung mit der vorgeprüften Zeichnung und mißt stichprobenweise nach.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)