Abschnitt 3.23 - 3.23 Inbetriebnahme und Erprobung von Maschinen und Anlagen
Im Zuge des Neubaus und der Reparatur von Schiffen müssen regelmäßig zum Beispiel Motoren- oder Kesselanlagen, Hebezeuge, elektrische und hydraulische Systeme in Betrieb genommen und erprobt werden. Das geschieht meist in Zusammenarbeit mit Servicetechnikern und Servicetechnikerinnen sowie der Schiffsbesatzung oder der Bauaufsicht und umfasst auch Überlastprüfungen und die Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen. Hierzu werden Maschinen und Anlagen häufig auch gezielt kurzzeitig außerhalb ihrer regulären Leistungsgrenzen betrieben und zeitgleich durch Inaugenscheinnahme überprüft.
Abb. 51 Techniker an einem Schiffsmotor
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Abb. 52 Elektrische Schalttafel
Gefährdungen |
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Die beteiligten Personen können bei Inbetriebnahmen und Erprobungen Verletzungen und Erkrankungen erleiden, zum Beispiel durch:
Herabfallende oder umfallende Teile
Bersten von Rohrleitungen, Dichtungen und Behältern
Platzen von Schläuchen
Austritt von heißen oder unter Druck stehenden Medien oder Gefahrstoffen
Versagen von Konstruktionen oder Seilen
Versagen von Steuerungen
Fehlende oder mangelnde Koordination
Absturz von höherliegenden Bereichen
Lärm
Maßnahmen |
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Sorgen Sie für geeignete Kommunikationsmittel
Tipp: Die Verwendung von Funksprechgeräten ist gängige Praxis, besonders in schlecht einsehbaren Bereichen.
Bestimmen Sie vor jeder Erprobung oder Inbetriebnahme eine Erprobungsleiterin oder einen Erprobungsleiter mit Weisungsbefugnis, die oder der über die entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügt.
Lassen Sie durch die Person, die die Erprobung leitet, einen detaillierten Ablaufplan für die Inbetriebnahme/Erprobung erstellen.
Führen Sie eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung auf Basis des Ablaufplans durch und legen Sie die notwendigen Schutzmaßnahmen fest. Hierbei sind die Ergebnisse von Teilabnahmen und Zertifikate von Einzelkomponenten zu berücksichtigen.
Tipp: Der Ablaufplan bildet die Grundlage für alle zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen. Er sollte Angaben zu Zeit, Ort, Ablauf und Dauer der Erprobung beinhalten. Ebenso sind Namen und Zuständigkeiten der an der Erprobung beteiligten Personen zu dokumentieren. Hierbei sollten die vom Maschinen-/Anlagenhersteller geforderten Schutzmaßnahmen sowie Absprachen mit Servicetechnikern und -technikerinnen oder Vertreterinnen und Vertretern der Bauaufsicht unbedingt berücksichtigt werden.
Informieren Sie die Verantwortlichen aller an der Inbetriebnahme/Erprobung beteiligten Gewerke, Fremdfirmen und gegebenenfalls die Schiffsführung über die festgelegten Schutzmaßnahmen und fordern Sie bei Bedarf eine Empfangsbestätigung ein.
Achtung: Im Erprobungsbereich dürfen sich nur beauftragte Personen aufhalten!
Informieren Sie zusätzlich per Aushang an den Zugängen zum Erprobungsbereich über die anstehenden Erprobungen und insbesondere die damit einhergehenden Zutrittsverbote.
Tipp: Das Absperren der Erprobungsbereiche mit Flatterband ist ein probates Mittel, unbefugte Personen von der Erprobung fernzuhalten. Je nach Gefährdungslage ist der zusätzliche Einsatz von Sicherungsposten vorzusehen.
Während einer Erprobung/Inbetriebnahme darf nur in Absprache oder auf Anordnung der Erprobungsleitung vom Ablaufplan abgewichen werden. Stellen Sie sicher, dass der beteiligte Personenkreis über den geänderten Ablauf vor der Ausführung informiert wird.
Vor Beginn der Inbetriebnahme/Erprobung müssen die Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Ein zugehöriges Abnahmeprotokoll muss der Erprobungsleitung vorliegen.
Die beteiligten Personen sind zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Vor Beginn und während der eigentlichen Inbetriebnahme/Erprobung muss die Erprobungsleitung die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen stichprobenartig prüfen.
Der Abschluss von Inbetriebnahmen/Erprobungen ist bekannt zu geben.
Erstellen Sie Betriebsanweisungen für die personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Anmerkung: Die Gefährdung und Maßnahmen zum Thema "Druck- und Dichtigkeitsprüfung (Flüssigkeiten/Gase)" sind gesondert im Kapitel 3.24 aufgeführt.