Abschnitt 3.5 - 3.5 Anforderungen an externe Leistungserbringer
Externe Leistungserbringer können auf zwei Arten im Feld der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung tätig werden; sie können einerseits in der Ausbildung von betrieblichen psychologischen Erstbetreuerinnen und -betreuern aktiv sein und andererseits selbst als betriebliche psychologische Erstbetreuerinnen und -betreuer auftreten. Um die hier beschriebenen Standards in der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung einzuhalten, sind folgende Anforderungen seitens externer Dienstleister zu erbringen:
In der Ausbildung von betrieblichen psychologischen Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern
Voraussetzungen in der Organisation der Ausbildung
Voraussetzung für Schulungen unter Vorgabe s. Abschnitt 3.3 /Rahmenbedingungen
Institution muss sicherstellen, dass die eingesetzten Dozenten die erforderliche Qualifikation haben.
Voraussetzungen bei den Dozenten
Universitäts-Diplom oder Master in Psychologie oder gleichwertiger Universitätsabschluss im Bereich Pädagogik, Sozialwissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Medizin
Weiterbildung im Bereich Notfallpsychologie
mindestens 3-jährige Erfahrung in der psychologischen Erstbetreuung oder in der Behandlung Traumatisierter
Erfahrungen in der Erwachsenenbildung
regelmäßige Fortbildung und Kenntnis des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Diskussion zu dem Thema
Branchenkenntnisse sowie Kenntnisse über spezifische Konzepte der Organisationen, für die sie die Ausbildung durchführen.
In der Durchführung betrieblicher psychologischer Erstbetreuung
Betriebliche psychologische Erstbetreuung muss von Personen erfolgen, die mindestens nach den hier beschriebenen Grundsätzen ausgebildet (s. Abschnitt 3.3, Ausbildungsinhalte und Abschnitt 3.5, Voraussetzungen bei den Dozenten) und ausgewählt (Abschnitt 3.2, Eignung betrieblicher psychologischer Erstbetreuerinnen und -betreuer) wurden.