Abschnitt 9 TRD 802 - Prüfung und Bescheinigung (1)
9.1 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel ohne Bauartzulassung bedarf der Erlaubnis. Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV(1) vorgesehenen Prüfungen (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung, Abnahmeprüfung) sind vom Sachverständigen durchzuführen.
9.2 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung (3), dessen Betriebsüberdruck p <= 32 bar und dessen Beheizungsleistung weniger als 1 MW beträgt, bedarf der Anzeige.
Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.
Der Hersteller oder Ersteller hat
- 1.
die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV) (1) und
- 2.
die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen (§ 15 Abs. 3 DampfkV) (1).
9.3. Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung (7), dessen Betriebsüberdruck p > 32 bar oder dessen Beheizungsleistung >= 1 MW beträgt, bedarf der Erlaubnis.
Von den nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung.
Die Wasserdruckprüfung hat der Hersteller oder Ersteller durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV) (1).
9.4 Der Prüfüberdruck für die Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 . p, mindestens jedoch p + 1 bar, wobei als p der zulässige Betriebsüberdruck einzusetzen ist.