§ 17 - Inbetriebnahme
(1) Vor jeder Inbetriebnahme eines Druckluftbehälters muß sichergestellt sein, daß seine Absperr- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß mit den Druckräumen verbunden sind.
(2) Die Inbetriebnahme von flexibel angeschlossenem Gerät darf nur an Verbindungsleitungen nach § 12 Abs. 5 erfolgen.