TRG 763 - TR Druckgase 763

Abschnitt 3 TRG 763 - Wiederkehrendes Prüfen (1)

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Fristen für das wiederkehrende Prüfen ergeben sich aus der Zulassung der porösen Masse und im übrigen aus den Angaben für die Prüffrist auf der Acetylen-Flasche.

3.1.2 Es werden folgende Prüfungen durchgeführt:

  1. 1.

    Ordnungsprüfung,

  2. 2.

    technische Prüfung.

3.2 Ordnungsprüfung

3.2.1 Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die poröse Masse und das Lösungsmittel zugelassen sind. Wenn die poröse Masse und das Lösungsmittel vor dem 29.6. 1968 zugelassen wurden, ist die Übergangsregel 2 der TRG 311 zu beachten.

3.2.2 Ist die Zulassung der porösen Masse und des Lösungsmittels zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der Sachverständige die vor der Rücknahme oder dem Widerruf betriebsfertig hergerichtete Acetylen-Flasche mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen, wenn die Acetylen-Flasche der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde festgestellt hat, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind (§ 9 Abs. 2 DruckgasV).

3.3 Technische Prüfung

3.3.1 Bei der äußeren Besichtigung wird die Acetylen-Flasche auf Beschädigungen (z.B. Einbeulungen) untersucht.

3.3.2 Die Kennzeichnung der Flaschen ist zu überprüfen.

3.3.3 Stichprobenweise ist der Erhaltungszustand der Masse nach dem Herausschrauben des Ventils zu untersuchen. Die Untersuchung darf nur dann stichprobenweise erfolgen, wenn der Füllbetrieb bzw. Prüfbetrieb diese Untersuchung bei allen zur Prüfung vorgestellten Flaschen durchgeführt hat und darüber einen Nachweis führen kann. Der Nachweis ist mit Flaschenlisten oder durch EDV zu dokumentieren. 

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)