Abschnitt 2.1 - II Verfahren zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften
1 Voraussetzungen nach § 15 SGB VII
Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen erlassen, soweit
dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist,
staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen,
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
das mit den DGUV Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gem. § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden.
Nähere Erläuterungen zu den genannten Kriterien wurden im "Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz" aus dem Jahr 2011 festgelegt.