§ 46 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Wasserfahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BG-Vorschrift bereits in Betrieb befanden, sind die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:
§ 5 Abs. 1 sofern
auf Wasserfahrzeugen mit begehbaren Laderäumen mindestens zwei Anlegeleitern vorhanden sind
oder
bei Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Hafen- oder Baubetrieb Wandsprossen vorne und hinten in den Laderaum führen,
(2) Die Forderung nach automatisch aufblasbaren Rettungswesten gemäß § 15 gilt für das Wirtschafts- und Bedienungspersonal auf Fahrgastschiffen erst ab dem 1. Januar 2001, sofern die nach der Betriebserlaubnis vorgeschriebenen Rettungsmittel zur Verfügung stehen.