TRD 702 - TR Dampfkessel 702

Abschnitt 1 TRD 702 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRD gilt für Werkstoffe, Herstellung, Bemessung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II.

1.2 Bei Entnahme von Dampf aus dem Kreislauf gilt die TRD 701 zusätzlich.

1.3 Für Heißwassererzeuger mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 10 bar gelten hinsichtlich der Werkstoffe die TRD der Reihe 100, hinsichtlich der Herstellung die TRD der Reihe 200 und hinsichtlich der Berechnung die TRD der Reihe 300.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)