§ 19 - Maßnahmen gegen Vollaufen oder Vollschlagen
(1) Soweit erfoderlich, sind Maßnahmen zu treffen, die ein Vollaufen oder Vollschlagen der Wasserfahreuge verhindern.
(2) Provisorische Leckabdichtungen dürfen nur vorübergehend verwendet werden.
(1) Soweit erfoderlich, sind Maßnahmen zu treffen, die ein Vollaufen oder Vollschlagen der Wasserfahreuge verhindern.
(2) Provisorische Leckabdichtungen dürfen nur vorübergehend verwendet werden.