Abschnitt 1 TRD 603 Blatt 1 - Zusätzliche Ausrüstung des Dampferzeugers (1)
1.1 Der Dampferzeuger ist zusätzlich mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Überschreiten eines Dampfüberdruckes von 1 bar auszurüsten, die DIN 4750 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Niederdruckdampferzeuger - entspricht. Die Sicherheitseinrichtung ist am Dampferzeuger absperrbar anzubringen. Die Absperrvorrichtung darf in geöffnetem Zustand keine nennenswerte Drosselung bewirken und im geschlossenen Zustand noch Umschalten auf den Betrieb mit herabgesetzem Betriebsdruck kein Einschalten der Feuerung zulassen (Verblockung). Das Sicherheitsventil für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV darf nicht absperrbar sein. Es muß sowohl beim Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV als auch beim Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II funktionsfähig sein.
1.2 Der Dampferzeuger ist zusätzlich mit einem absperrbaren Manometer mit einem Anzeigebereich für einen Überdruck von 0 bis 2,5 bar auszurüsten. Am Zifferblatt dieses Manometers ist bei 1 bar Überdruck eine deutlich sichtbare rote Marke anzubringen.
1.3 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln sind zu beachten. (2)
1.4 Der Dampferzeuger ist mit einem Wasserstandregler und sowohl für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV als auch für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II mit je einem selbsttätigen Druckregler auszurüsten. Die Regelung des Dampfdruckes muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr erfolgen.
1.5 Zusätzlich zu den Regeleinrichtungen sind Begrenzer anzubringen, die bei Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II sowohl bei Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes (Druckbegrenzer) als auch bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes (Wasserstandbegrenzer) selbsttätig ein Abschalten der Beheizung bewirken und ein Wiedereinschalten nur von Hand zulassen.