Abschnitt 3.15 - 3.15 Arbeitskörbe
Der Zugang zu und die Arbeit auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bergen regelmäßig erhebliche Unfallgefahren. Der Einsatz von Personenaufnahmemitteln (Arbeitskörbe) ist im Schiffbau eine häufig angewandte Maßnahme zur Minimierung des Absturzrisikos bei kurzzeitigen Arbeiten. Als Personenaufnahmemittel kommen im Schiffbau Arbeitskörbe an Kranen und Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen zum Einsatz.
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Gefährdungen |
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Für eine sichere Verwendung von Arbeitskörben beachten Sie nachfolgende Risiken:
Absturz des Korbs infolge Reißens der Aufhängung, Aushängen aus dem Hebezeug, Durchbrennen der Aufhängung durch Schweißarbeiten oder Abrutschen des Korbs von den Zinken eines Gabelstaplers
Absturz aus dem Arbeitskorb durch Pendeln oder Umkippen
Absturz beim Ein- und Aussteigen an einer Absturzkante
Quetschen beim Pendeln oder Vorbeifahren an festen Teilen
Herabfallen von Gegenständen aus dem Korb
Maßnahmen |
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Arbeitskörbe werden immer in Verbindung mit nicht für das Heben von Personen vorgesehenen Arbeitsmitteln verwendet, wie Kranen oder Gabelstaplern. Sie sollten erst dann zum Einsatz kommen, wenn die Benutzung von bestimmungsgemäß für das Heben von Personen vorgesehenen Arbeitsmitteln (Hubarbeitsbühnen oder Aufzüge) im Einzelfall nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die Benutzung auch zulässig, wenn die Verwendung anderer Arbeitsmittel mit einer höheren Gefährdung Ihrer Beschäftigten verbunden ist, zum Beispiel bei Leitern.
Wenn Sie Ihren Beschäftigten Personenaufnahmemittel bereitstellen, sollten Sie bei der Gefährdungsbeurteilung nachfolgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit widmen:
Sind die Personenaufnahme- und Arbeitsmittel geeignet und werden sie regelmäßig geprüft?
Haben Sie Maßnahmen für einen Ausfall der Energie getroffen?
Ist die Tragfähigkeit des Arbeitsmittels ausreichend?
Sind die Beschäftigten zur Verwendung der Arbeits- und Personenaufnahmemittel geeignet und entsprechend unterwiesen?
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM)
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen an einer sichtbaren Stelle mit folgenden Informationen dauerhaft gekennzeichnet sein:
Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferers
Baujahr
Typ
Identifikationsnummer
Eigengewicht des Personenaufnahmemittels
Nutzlast und Angabe der maximal zulässigen Anzahl der Personen
Sie sollten mit einem auffälligen Farbanstrich versehen sein.
Abb. 35 Brennarbeiten im Laderaum mit Hilfe eines Arbeitskorbs
Abb. 36 Arbeitsbühne an Gabelstapler
Hochziehbare Personenaufnahmemittel dürfen nur von Personen verwendet werden, die in der sicheren Benutzung, einschließlich der Verhaltensmaßnahmen bei Störungen, unterwiesen sind.
Wenn das PAM besetzt ist, muss stets ein Kranführer oder eine Kranführerin am Steuerstand des Krans anwesend sein.
Die Kommunikation zwischen den Personen im Personenaufnahmemittel und der Kranführerin oder dem Kranführer muss während der Hubvorgänge zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Hängende Personenaufnahmemittel dürfen bei ungünstiger Witterung, die die Sicherheit von Personen gefährden kann, nicht verwendet werden.
Verhindern Sie durch technische Maßnahmen das ungewollte Aushängen von Arbeits- und Personenförderkörben.
Bei Elektroschweißarbeiten vom Personenaufnahmemittel aus muss ein isolierendes Zwischenstück zum Hebezeug verwendet oder das Personenaufnahmemittel muss besonders sorgfältig geerdet werden, um zu vermeiden, dass der Kran und/oder seine Seile zu elektrischen Leitern werden.
Wenn hängende Personenaufnahmemittel durch Öffnungen hindurch bewegt werden, müssen insbesondere Maßnahmen gegen Verhaken und Quetschen getroffen werden.
Besteht beim Arbeiten aus einem hängenden PAM die Gefahr des Herausstürzens durch Kippen, Verhaken oder Aufsetzen, müssen sich die Nutzenden mit PSAgA an festgelegten Befestigungspunkten sichern
Das Personenaufnahmemittel muss während des Ein- und Aussteigens auf einer festen Fläche positioniert sein.
Alle Bewegungen sollten mit reduzierter Geschwindigkeit ausgeführt werden.
Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen
An Flurförderzeugen dürfen nur zugelassene und geprüfte Arbeitsbühnen verwendet werden.
Achtung: Gitterboxen, Paletten etc. sind keine Arbeitsbühnen!
Bei der Kombination von Arbeitsbühnen und Flurförderzeugen sind die jeweiligen Herstellervorgaben zu beachten.
Arbeitsbühnen für Flurförderzeuge müssen gegen Abrutschen mit den Gabelzinken formschlüssig am Fahrzeug gesichert sein.
Befinden sich Personen in der Arbeitsbühne, darf der Fahrer oder die Fahrerin den Führerstand des Flurförderzeugs nicht verlassen.