§ 34 VwGO - Ehrenamtliche Richter bei dem Oberverwaltungsgericht
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.