Abschnitt 4.9 BGR 232 - 4.9 Schlupftüren
4.9.1
Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein.
4.9.2
Schlupftüren dürfen sich während der Torbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können.