TRD 702 Anlage 2 - TR Dampfkessel 702 Anlage 2

Abschnitt 4 TRD 702 Anlage 2 - Prüfungen und Nachweise (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen und der Nachweis der Eignung erfolgen im Bauartzulassungsverfahren nach TRD 509 im Rahmen der Abschnitte 4 und 5.

Für Heißwassererzeuger, für die keine Bauartzulassung oder eine eingeschränkte Bauartzulassung mit dem Buchstaben "X" im Bauartzulassungskennzeichen besteht, erfolgen die Prüfung und der Nachweis der Eignung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch den Sachverständigen nach § 10 der Dampfkesselverordnung (siehe auch TRD 702, Abschnitt 11 "Prüfung")