§ 46 VwGO - Rechtsmittelzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
- 2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.