Abschnitt 3.2 - 3.2 Aufgaben und Eignung betrieblicher psychologischer Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer
Betriebliche psychologische Erstbetreuung erfolgt nach folgenden Prinzipien:
Eigenschutz der Betreuenden
nicht-direktive, unterstützende Kontaktaufnahme
Klärung und Befriedigung der Grundbedürfnisse der Betroffenen
Unterstützung von äußerer und innerer Sicherheit
dosierte Informationsvermittlung
Förderung von Beruhigung
psychosoziale Unterstützung
keine emotionale Aufarbeitung oder Reaktivierung
keine inhaltliche Intervention
Daraus ergeben sich folgende konkrete Aufgaben für die Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer:
Klärung der eigenen Handlungsfähigkeit
zeitnahe Kontaktaufnahme zu Betroffenen möglichst noch am Ereignisort
Wegbringen der/des Betroffenen aus der direkten Ereignisumgebung
Schützen vor äußeren Einflüssen wie Passanten, Medien, Kollegen, Polizei
Klärung von Formalitäten mit ermittelnden Behörden, z.B. Polizei
bei Bedarf: Anforderung ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Akuthilfe, ggf. Begleitung zu ärztlichen und/oder psychotherapeutischen Angeboten
Gewährung von emotionaler Unterstützung (beruhigen, zuhören, reden)
Begleitung an einen sicheren Ort z.B. nach Hause, in den Betrieb etc.
Aufklärung der/des Betroffenen über die weitere betriebliche Vorgehensweise
Information der Angehörigen nach Absprache mit der/dem Betroffenen
Förderung von Kontakt und Anbindung: Übergabe an das soziale Netzwerk (Familie, Bekannte, Freunde etc.)
Persönliche Voraussetzungen von betrieblichen psychologischen Erstbetreuerinnen und -betreuern sind insbesondere:
stabile Persönlichkeit
Souveränität
Kenntnis der eigenen Grenzen
Konfliktfähigkeit
Kommunikationsfähigkeit
Kontaktfähigkeit
Einfühlungsvermögen
Vertrauenswürdigkeit
Belastbarkeit
klares Aufgaben- und Rollenverständnis
Akzeptanz bei den Beschäftigten und Führungskräften
Freiwilligkeit