Abschnitt 2.5 - 2.5 Bestehende Anlagen
2.5.1
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob
die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1.1 durch den Bauherrn erfüllt sind und
im vorgesehenen Arbeitsbereich oder entlang der Verkehrswege Einbauteile oder Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Hinweis
Dies kann auch durch eine zuverlässige, fachkundige Person gem. § 13 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (Pflichtenübertragung) erfolgen.
Siehe § 16 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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Gefahren können ausgehen z. B. von:
Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, -kuppeln, Glasdächer, Oberlichter,
elektrischen Anlagen,
Anlagen mit Explosionsgefahr,
Rohrleitungen,
Schächten,
maschinellen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Kran-, Befahr- und Förderanlagen.
2.5.2
Sind Gefährdungen an bzw. durch Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen.
Siehe § 16 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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2.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 2.3.2 ist zu verständigen.
Siehe § 16 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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