§ 35 - Angießen von Stranggießanlagen
Versicherte dürfen Stranggießanlagen erst angießen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
sich kein Wasser auf dem Anfahrkopf befindet
und
- 2.
der vorgeschriebene Kühlwasserdurchfluss und die entsprechende Kühlwassertemperatur für die Kokillenkühlung vorhanden sind und deutlich erkennbar angezeigt werden.