Abschnitt 5.5 - Sperrige Gegenstände
Auf Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen sperrige Waren und Güter nicht befördert werden.
Als sperrig sind Waren und Güter einzustufen, die länger als 2,0 m sind, die seitlich über den Einkaufswagen hinausragen oder so hoch ausragen, dass dem Benutzer die Sicht versperrt ist.
![bgi-5069-1_bild17.jpg](https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/bgi-5069-1_bild17.jpg)
Bild 17: Spezialeinkaufswagen für sperrige Güter
Es ist sinnvoll, den Kunden Einkaufswagen zur Verfügung zu stellen, die durch ihre konstruktive Gestaltung es ermöglichen, die genannten Forderungen hinsichtlich der Längen-, Höhen- und Breitenbegrenzung einzuhalten.
Durch organisatorische Maßnahmen ist der Transport schwerer und sperriger Waren über die Fahrsteige und Fahrtreppen zu vermeiden, z.B. Aufzüge zu benutzen).
Hinsichtlich Sicherheitskennzeichnung siehe Anhang 2.