§ 15 - Filterpressen
(1) Kraftbetriebene Filterpressen, an denen gefahrbringende Bewegungen durch das
Öffnen und Schließen von Plattenpaketen,
Bewegen von Filterplatten,
Bewegen von Abdeckhauben
oder
Bewegen von Filterwascheinrichtungen
auftreten können, müssen mit Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder ortsbindenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Werden gefahrbringende Bewegungen von Filterplatten durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen gesichert, müssen diese selbstüberwachend sein.
(2) An Filterpressen müssen Gefährdungen durch austretende Medien verhindert sein.
(3) An Membranfilterpressen darf der Membrandruck zu keiner Gefährdung führen.