DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 24.6 - 24.6 Mengenbegrenzung innerhalb der Laboriereinrichtung

Die Menge der mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen geladenen Gegenstände innerhalb der Laboriereinrichtung ist so gering wie möglich zu halten. Werden diese Gegenstände in der Laboriereinrichtung getrocknet, ist dafür zu sorgen, dass eine Überhitzung der geladenen Gegenstände sicher verhindert wird.

Das Überhitzen kann verhindert werden durch die Wahl des Heizmediums oder einer selbsttätigen Temperaturbegrenzungseinrichtung.