§ 38 - Ortsveränderliche Brennstoffbehälter
(1) Ortsveränderliche Behälter mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Gefahrklasse 3 Kategorie K 1 und K 2 dürfen nur an Deck oder in hierfür besonders eingerichteten Räumen untergebracht werden.
(2) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in ortsveränderliche Behälter nur an den dafür vorgesehenen Zapfstellen abgefüllt werden.