DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

Abschnitt 1.10 - 1.10 Hygienische Maßnahmen

In den Arbeitsräumen

  • möglichst nicht essen und keinesfalls rauchen

  • keine Nahrungsmittel aufbewahren

  • verschmutzte Haut mit speziellem, möglichst mildem Hautreinigungsmittel oder Seife waschen. Als Arbeitsstoffe eingesetzte Lösemittel dürfen zur Hautreinigung auf keinen Fall verwendet werden. Nach der Reinigung der Haut unbedingt Hautpflegemittel auftragen (siehe "Hautschutzplan", Anhang 2, Seite 165).