DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

§ 39 - Fahrzeug-Züge

(1) Die für das maschinell angetriebene Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bremsanlage des Anhängefahrzeuges festgelegte Anhängelast und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten werden.

(2) Bei ungebremsten einachsigen Anhängefahrzeugen darf deren zulässige Achslast die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.