Abschnitt 4 ASR 13/1,2 - Feuerlöscheinrichtungen (1)
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Neben den in Tabelle 2 genannten Feuerlöschern können andere Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch einfachere Löscheinrichtungen, wie Löschsand (z.B. für Metallbrand-Bekämpfung), Löschwasser, Löschdecken ausreichen. Bei erhöhter Brandgefährdung können zusätzlich ortfeste Feuerlöscheinrichtungen erforderlich werden.
Werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen die Kleidung von Personen leicht Feuer fangen kann (z.B. beim Umfang mit feuerflüssigen Massen, in Lackierräumen, Mineralölbetrieben oder chemischen Laboratorien), müssen zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z.B. Löschdecken, vorhanden sein.
4. Feuerlöscher
4.1.1 Zulassung von Feuerlöschern
Feuerlöscher müssen geprüft und zugelassen sein, z.B. nach DIN EN 3(3), sowie das Zulassungkennzeichen tragen.
4.1.2 Eignung von Feuerlöschern
Feuerlöscher sind entsprechend der Art des enthaltenen Löschmittels für die in der folgenden Tabelle 1 genannten Einsatzzwecke geeignet.
Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck
Brandklassen nach DIN EN 2(4) | ||||
---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |
zu löschende Stoffe | ||||
Arten von Feuerlöschern | Feste, glutbildende Stoffe | Flüssige oder flüsig werdende Stoffe | Gasförmige Stoffe, auch unter Druck | Brennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause) |
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver | + | + | + | - |
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver | - | + | + | - |
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver | - | - | - | + |
Kohlendioxidlöscher*) | + | + | - | - |
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z.B. Netzmitteln, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel) | + | - | - | - |
Wasserlöscher mit ZUsätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen | + | + | - | - |
Schaumlöscher | + | + | - | - |
+ = geeignet - = nicht geeignet | ||||
*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig |
4.1.3 Feuerlöscherbauarten
Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Feuerlöscher nach DIN 14406 (oder DDR-Norm TGL 30028) dürfen weiterhin verwendet werden (vgl. Tabelle 2). Durch Tabelle 2 wird eine Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten LE, entsprechend ihrer Leistungsklasse bzw. Benennung nach DIN 14406 getroffen.
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3 und DIN 14406
Feuerlöscher nach DIN EN 3 | Feuerlöscher nach DIN 14406 | ||||
---|---|---|---|---|---|
Brandklassen nach DIN EN 2 | |||||
LE | A | B | A | B | A und B |
1 | 5 A | 21 B | K 2 | ||
2 | 8 A | 34 B | PG2, W6*) | P 2 | PG 2 |
3 | 55 B | K 6, S 10 | S 10 | ||
4 | 13 A | 70 B | W 10, S 10 | ||
5 | 89 B | ||||
6 | 21 A | 113 B | PG 6 | P 6 | PG 6 |
9 | 27 A | 144 B | |||
10 | 34 A | PG 10*) | PG 10*) | ||
12 | 43 A | 183 B | PG 12 | PG 12 | PG 12 |
15 | 55 A | 233 B | |||
*) TGL-Feuerlöscher werden DIN Feuerlöschern gleichgestellt |
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert einzusetzen.
Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt:
PG 50 = 4 x PG 12 = 48 LE
K 30 = 5 x K 6 = 15 LE
Bei Verwendung von Wandhydranten (siehe 4.1.5) gilt:
1 Wandhydrant = 18 LE
4.1.4 Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind nach ihrer Brandgefährdung einzustufen:
- Geringe Brandgefährdung
liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. - Mittlere Brandgefährdung
liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. - Große Brandgefährdung
liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.
Beispielhafte Zuordnung von Betreiben zur Brandgefährdung
Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen
1. Verkauf, Handel, Lagerung | ||
---|---|---|
Brandgefährdung | ||
gering | mittel | groß |
Lager mit nicht brennbaren Baustoffen, z.B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien Lager mit nicht brennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial | Lager mit brennbarem Material Holzlager im Freien Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung Ausstellung/Lager für Möbel Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial Reifenlager | Lager mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen Speditionslager Lager mit Lacken und LösungsmittelnAltpapierlager Baumwolllager Holzlager, Schaumstofflager |
2. Verwaltung, Dienstleistung | ||
Brandgefährdung | ||
gering | mittel | groß |
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltpraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung | EDV-Bereiche mit Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen Bürobereiche mit Aktenlagerung Archive | Kinos, Diskotheken Theaterbühnen Abfallsammelräume |
3. Industrie | ||
Brandgefährdung | ||
gering | mittel | groß |
Ziegelei, Betonwerk Herstellung von Glas und Keramik Papierherstellung im Nassbereich Konservenfabrik Herstellung elektrotechnischer Artikel/Geräte Brauereien/Herstellung von Getränken Stahlbau Maschinenbau kohleveredelnde Industrie | Brotfabrik Leder- und Kunststoffverarbeitung Herstellung von Gummiwaren Kunststoff-Spritzgießerei Kartonagen Montage von Kfz/Haushaltsgroßgeräte Baustellen ohne Feuerarbeiten | Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschich-tungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien |
4. Handwerk | ||
Brandgefährdung | ||
gering | mittel | groß |
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei, mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei | Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt | Kfz-Werkstatt Tischlerei/Schreinerei Polsterei |
4.1.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
Feuerlöscher sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen für die Brandklassen A und B ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 3 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Feuerlöscherart (Brandklassen A, B oder A und B entsprechend z.B. Wasser-, Pulver- oder Kohlendioxidlöscher), Größe der Feuerlöscher (wichtig für die Handhabbarkeit, z.B. für weibliche Mitarbeiter) und damit die Anzahl der Löschgeräte zusammengestellt werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten für die einzelnen gewählten Feuerlöscher nicht kleiner sein darf als die aus der Tabelle 3 entnommene Zahl.(5)
Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer 400 qm können Wandhydranten bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten angerechnet werden.
Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Voraussetzungen für den Einsatz von Wandhydranten sind, dass
- das Löschmittel des Wandhydranten für die angetroffene Brandklasse geeignet ist (siehe Tabelle 1),
- es sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung handelt.
Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche und der Brandgefährdung
Löschmitteleinheiten (LE) | |||
---|---|---|---|
Grundfläche qm | geringe Brandgefährdung | mittlere Brandgefährdung | große Brandgefährdung |
50 | 6 | 12 | 18 |
100 | 9 | 18 | 27 |
200 | 12 | 24 | 36 |
300 | 15 | 30 | 45 |
400 | 18 | 36 | 54 |
500 | 21 | 42 | 63 |
600 | 24 | 48 | 72 |
700 | 27 | 54 | 81 |
800 | 30 | 60 | 90 |
900 | 33 | 66 | 99 |
1000 | 36 | 72 | 108 |
je weitere 250 | 6 | 12 | 18 |
Bei der zur allgemeinen Brandbekämpfung erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt von 2 kg oder weniger nicht angerechnet werden.
Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.
Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch geeignete Feuerlöscher (oder andere Löschmittel, z.B. Löschsand für brennbare Metalle) zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.
In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.
Hinweis:
Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 dürfen Halone und folglich auch Halon-Löscher und -Anlagen ab 1. Januar 1992 weder hergestellt noch vertrieben und ab 01.01.1994 nicht verwendet werden.
4.1.6 Einsatz von Feuerlöschern in explosionsgefährdeten Bereichen
Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
Feuerlöscher, die vor der Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406 Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.
DIN EN 2 "Brandklassen"; Ausg. 1993
Rechenbeispiele siehe "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"-ZH 1/201