DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Zuordnung zur Kategorie C

Zubereitungen, die

  • als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 12 vom Hundert Gewichtsteile feste Salpetersäureester,

  • als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 4 vom Hundert Gewichtsteile flüssige Salpetersäureester oder

  • als Lösungen nicht mehr als 1 vom Hundert Gewichtsteile feste oder flüssige Salpetersäureester

enthalten, sind Zubereitungen der Kategorie C; eine Zuordnung nach Unterkapitel 5.1 dieses Teils der Regel ist nicht erforderlich.