§ 17 - Begichtungsöffnungen
Begichtungsöffnungen von Schachtöfen müssen durch
eine ausreichende Randöffnungshöhe
oder
trennende Schutzeinrichtungen
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.
Begichtungsöffnungen von Schachtöfen müssen durch
eine ausreichende Randöffnungshöhe
oder
trennende Schutzeinrichtungen
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.