DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst Informationen zur sicheren Handhabung

Abschnitt 6.4 - 6.4 Entsorgung von Abfällen

Zytostatikareste sowie mit Zytostatika verunreinigte Materialien können sowohl bei der Zubereitung als auch bei der Verabreichung entstehen. Um das Personal und Dritte nicht unnötig durch zytostatikahaltigen Abfall zu gefährden, muss das Material bereits am Entstehungsort (Zubereitungsbereich in der Apotheke, Vorbereitungsraum, Behandlungszimmer) unter Verwendung von Schutzhandschuhen und eventuell weiterer PSA in Abfallbehältnissen gesondert gesammelt und für den innerbetrieblichen Transport bereitgestellt werden.

Bei der Zubereitung fallen unter anderem an:

  • Reste konzentrierter Zytostatikalösungen (Injektionen),

  • Reste verdünnter Lösungen (Infusionen, Instillationen),

  • Leergut (Originalbehältnisse, Spritzen),

  • Hilfsmittel der Zubereitung/Vorbereitung (Kanülen, Tupfer, Unterlagen, Handschuhe etc.)

Bei der Applikation fallen üblicherweise an:

  • Leergut (Spritzen, Infusionsbehältnisse),

  • Zytostatikareste von Injektionen, die nicht vollständig verbraucht wurden,

  • Infusionsreste in Zuleitungen, Infusionssystemen und nicht leergelaufenen Beuteln/Flaschen,

  • Tupfer, Arbeitsunterlagen, Handschuhe.

TRGS 525
5.6 Entsorgung
  1. (2)

    Verbundene Systeme dürfen nach Beendigung der Infusion nicht getrennt werden, d. h., Infusionsbesteck und Infusionsbeutel müssen immer als Ganzes entsorgt werden.

Benutzte Infusionssysteme sollen im Ganzen mit dem leeren Behältnis entsorgt werden. Ist eine Trennung aufgrund bestehender Verträge mit dem Entsorger notwendig, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination der Beschäftigten und der Arbeitsumgebung getroffen werden. Gleichzeitig sollte eine Änderung der Sammelbedingungen angestrebt werden.

Bei der hausinternen Sammlung und der späteren Übergabe an die Entsorgungsfirma müssen die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Die meisten Bundesländer orientieren sich an der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Ziel dieser behördlichen Arbeitshilfe ist es - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit -, eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die unter anderem Umweltbelastungen vermeidet.

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Abb. 14
Entsorgung von zytostatikahaltigen Abfällen (nach Arbeit unter der Sicherheitswerkbank)

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Abb. 15
Einschweißgerät für zytostatikahaltige Abfälle im Zubereitungsbereich

Gefährliche Abfälle

Folgende zytostatikahaltige Abfälle sind laut LAGA-Vollzugshilfe als gefährlicher Abfall ("Sonderabfall") zu entsorgen:

  • Nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse (zum Beispiel bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika),

  • Verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen,

  • Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten,

  • Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (>20 ml),

  • Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (>20 ml),

  • Material, das nachweislich mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiert wurde (zum Beispiel Unterlagen, stark kontaminierte PSA),

  • Luftfilter von Sicherheitswerkbänken.

Gefährliche Abfälle sollten in Abfallbehältnissen mit Fußpedal oder anderem Mechanismus gesammelt werden, damit ein direkter Kontakt mit den Händen/Handschuhen verhindert wird. Generell sind Staub- und Aerosolentwicklung sowie die Kontamination der Umgebung zu vermeiden.

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Abb. 16
Sammelbehälter mit Bindemittel

Die Abfälle sind entsprechend den gefahrgut- und abfallrechtlichen Vorschriften unter Angabe der Abfallbezeichnung "AS 18 01 08* - Zytotoxische und zytostatische Abfälle", der gefahrgutrechtlichen UN-Nummer (siehe S. 36) und des Absenders fest verschlossen und in unbeschädigten Behältnissen dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.

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Information
Weitere Informationen zur sicheren Entsorgung von zytostatikahaltigen Abfällen enthält die Broschüre "Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst",
www.bgw-online.de/abfall
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Zytostatikaabfall, der unter der abfallrechtlichen Bezeichnung "AS 18 01 08* - Zytotoxische und zytostatische Abfälle" entsorgt wird, sollte einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:

  • UN 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF N.A.G.: geeignet für flüssige Zytostatikareste. Verpackungsgruppe III oder II, wenn der Abfall größere flüssige Restmengen enthält oder es sich um Restmengen aus abgebrochenen Behandlungen sowie verfallene Zytostatika handelt. Es sollte mit der zuständigen Behörde oder dem Entsorger geklärt werden, welche Verpackungsgruppe in der jeweiligen Region gilt.

  • UN 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF N.A.G.: geeignet für Zytostatikaabfälle, die hauptsächlich aus festen Zytostatikaresten (zum Beispiel Einwegartikel, zerbrochene Tabletten) oder/und vorhandenen Flüssigkeitsresten, die von saugfähigem Material vollständig aufgenommen worden sind, bestehen.

Als Alternative zu den UN-Nummern 2810 und 2811 können auch folgende UN-Nummern verwendet werden:

UN 3243FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEN STOFF, N.A.G., III
UN 1851MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G., III
UN 3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G., III
g_bu_2304_as_4.jpgHinweis
Obwohl aufgrund der gefahrgutrechtlichen Klassifizierungsgrundsätze formal UN 1851 beziehungsweise UN 3243 gewählt werden sollte, haben sich in der Praxis für Zytostatikaabfälle die UN 2811 beziehungsweise UN 2810 weitgehend durchgesetzt.

Außerdem muss der Gefahrzettel Nr. 6.1 (Symbol "Totenkopf") auf den Entsorgungsbehältern angebracht werden.

Mit dem Gefahrzettel Nr. 6.1 gekennzeichnete Abfallbehälter für Zytostatika brauchen nicht zusätzlich mit einem Piktogramm nach der CLP-Verordnung versehen zu werden.

Es muss sichergestellt sein, dass in dem Transportbehältnis ausreichend Bindemittel (zum Beispiel mineralische Granulate) vorhanden ist, damit eventuell freigesetzte Flüssigkeit direkt und vollständig aufgenommen wird.

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Abb. 17
Kennzeichnung eines Abfallbehälters

Gering kontaminierte Abfälle

In der Regel zählen die folgenden Abfälle als gering kontaminiert und somit nicht zur genannten Gruppe der gefährlichen Abfälle:

  • Ärmelstulpen,

  • Handschuhe,

  • Atemschutzmasken,

  • Einmalkittel und -overalls,

  • Plastik- und Papiermaterial,

  • Aufwischtücher,

  • leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper, Schläuche und Infusionsbehältnisse).

Gering kontaminierte Zytostatikaabfälle sollten vor der endgültigen Entsorgung bereits am Entstehungsort in Kunststoffbeuteln gesammelt und verschlossen werden. Beseitigt werden sie unter Verwendung der offiziellen Bezeichnung "AS 18 01 04 - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zum Beispiel Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)". Sie können meist zusammen mit dem Krankenhausmüll (früher: B-Müll) entsorgt werden. Scharfe oder spitze Gegenstände wie Kanülen, Überleitungskanülen, Spikes und Glasscherben müssen in durchdringfesten und sicher verschließbaren Behältnissen (zum Beispiel Kanülenabwurfbehälter) am Entstehungsort der Abfälle gesammelt und entsorgt werden.

Immer mehr gesundheitsdienstliche Einrichtungen gehen - auch aus pragmatischen Gründen - dazu über, den gesamten zytostatikahaltigen Abfall, also auch gering kontaminierte Zytostatikaabfälle, als gefährlichen Abfall zu entsorgen.
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Abb. 18
Gefahrzettel Nr. 6.1

Aufgrund des Verdünnungseffektes sind Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen als nicht umweltgefährdend einzustufen. Es müssen die allgemeinen Hygienerichtlinien beim Umgang mit Ausscheidungen eingehalten werden.

Bei der Entsorgung zytostatikahaltiger Abfälle sind generell die Vorgaben der jeweiligen Abfallsatzung des (Land-) Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beachten (zum Beispiel hinsichtlich der Anlieferung der Abfälle an bestimmte Entsorgungsanlagen).

TRGS 525
5.4 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimitteln
  1. (1)

    Bei Verunreinigung der Haut mit CMR-Arzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.

  2. (2)

    Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser gründlich zu spülen. Bei reizenden Stoffen ist danach umgehend ein Augenarzt aufzusuchen und die verfügbare Stoffinformation für den Arzt mitzunehmen.

  3. (3)

    Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verunreinigungen, die beim Zubereiten oder der Applikation auftreten, sind mindestens folgende Einmalartikel in einem Notfall-Set ("Spill-Kit") bereitzuhalten:

    1. 1.

      Überschuhe, flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und eng anliegendem Bündchen oder Overall, Schutzbrille und flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit ausreichender mechanischer Festigkeit,

    2. 2.

      Atemschutzmaske FFP 3 nach DIN EN 149,

    3. 3.

      flüssigkeitsaufnehmendes Material (zum Beispiel Granulate, Saugvlies) in ausreichender Menge,

    4. 4.

      Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel oder Schieber.

  4. (4)

    Verunreinigungen durch verschüttete CMR-Arzneimittel (Lösungen, Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Zur Aufnahme von Trockensubstanz müssen die aufzunehmenden Materialien angefeuchtet werden. Die verunreinigten Flächen sind anschließend zu reinigen.

  5. (5)

    Kontaminierte Mehrwegwäsche ist in der Wäscherei aufzubereiten (Reinigung und Behandlung wie infektiöse Wäsche) oder zu entsorgen.