TRR 532 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 532

Abschnitt 6 TRR 532 - Bescheinigungen (1)

Der Sachkundige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 durch andere Prüfungen ersetzt, sind diese zu dokumentieren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)