Abschnitt 1.3 - 3 Sachgebiete - Organisation und Aufgaben
3.1 Begriff, Aufgaben und Federführung
3.1.1
Sachgebiete sind durch fachliche/inhaltliche Kriterien definierte spezifische Arbeitsebenen eines Fachbereiches. Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.
3.1.2
Den Sachgebieten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Beobachtung, Auswertung sowie Förderung von Entwicklungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheit
Zusammenführung von Erkenntnissen, Erfahrungswissen und Fachmeinungen
Ableitung von Präventionsmaßnahmen und Strategien
Erarbeitung praktischer Lösungen zu Problemen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit
Beratung von UV-Trägern, staatlichen Stellen, Betrieben (im Zusammenwirken mit dem zuständigen UV-Träger), Herstellern (Konstruktion und Planung) sowie anderer interessierter Kreise in Sicherheit und Gesundheit betreffenden Fragestellungen
Beratung auf Messen, ggf. Beteiligung an Messekommissionen
Kooperation mit externen Gremien und Fachleuten
Entwicklung praxis- und zielgruppenorientierter Medien, Seminar- und Schulungskonzeptionen
Unterstützung beim Transfer der Präventionserkenntnisse für die betriebliche Praxis
Unterstützung bei der Verbreitung und Evaluation von Produkten und Dienstleistungen (z. B. durch Beteiligung an Fachtagungen, Messen und Ausstellungen)
Interessenvertretung in internen und externen Fachgremien (z. B. staatliche Ausschüsse, Normung etc.)
Initiierung und Begleitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Erarbeitung von Entwürfen zum DGUV Vorschriften- und Regelwerk nach Maßgabe der Kapitel II und III dieses DGUV Grundsatzes
Erläuterung und fachliche Auslegung des DGUV Vorschriften- und Regelwerkes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung staatlicher Belange
Regelmäßige Prüfung des DGUV Vorschriften- und Regelwerkes im Hinblick auf Erweiterung, Aktualisierung bzw. Abbau bestehender Regelungen
Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von Vorschriften, Regeln und von sonstigen Standards anderer Institutionen (z. B. Staat, Normung)
(Unterstützung bei) Öffentlichkeitsarbeit und Berichtswesen (s. Abschnitt 6)
Bei der Arbeit der Sachgebiete ist auf Interdisziplinarität zu achten. Die Sachgebiete arbeiten in der Regel projektbezogen.
3.1.3
Die Sachgebiete haben sich bei der Aufgabenwahrnehmung an dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 4 ArbSchG) sowie sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Fragen von sachgebietsübergreifender Bedeutung sind mit den betroffenen anderen Sachgebieten unter Information der betroffenen Fachbereichsleitungen abzustimmen.
3.1.4
Die DGUV kann die Federführung für die Sachgebiete auf ihre Mitglieder übertragen; die Übertragung erfolgt einvernehmlich. Der für den Fachbereich federführende Träger kann zugleich auch die Federführung für einzelne oder alle Sachgebiete übernehmen.
Dem federführenden Träger obliegt - in Abstimmung mit dem Fachbereich - die Entscheidung über die im Sachgebiet behandelten Arbeitsbereiche (Themen) und über die Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie die Verantwortung für die Organisation der sachgerechten personellen und sächlichen Ausstattung des Sachgebietes.
Die Übernahme der im Rahmen der Projektarbeit der Sachgebiete ggf. anfallenden Kosten muss vor dem Projektbeschluss mit dem Fachbereich und/oder dem jeweils für das Sachgebiet federführenden UVT abgestimmt sein.
3.2 Einrichtung und Auflösung
Die Einrichtung oder Auflösung von Sachgebieten erfolgt einvernehmlich zwischen der DGUV und ihren Mitgliedern. Sie wird von der PLK beschlossen, wobei die Initiative zur Einrichtung oder Auflösung von dem zuständigen Fachbereich (s. Abschnitt 2.1.2), der DGUV oder ihren Mitgliedern ausgehen kann.
3.3 Besetzung
3.3.1
Den Sachgebieten gehören an:
- a.
die Leitung/stv. Leitung des Sachgebietes sowie die Leitung der Geschäftsstelle
- b.
Vertretung der DGUV
- c.
Aufsichtspersonen und sonstige Präventionsfachleute der UV-Träger
- d.
Leitung/stv. Leitung des jeweiligen Fachbereiches.
Im Bedarfsfall können Expertinnen und Experten sowie weitere berührte Kreise, insbesondere aus der Selbstverwaltung oder Vertretungen der Sozialpartner, hinzugezogen werden, so z. B. bei der Erarbeitung von DGUV Vorschriften und DGUV Regeln.
3.3.2
Die unter Abschnitt 3.3.1 b) bis c) Genannten werden auf Vorschlag der entsendenden Institutionen in Abstimmung mit der Leitung des jeweiligen Fachbereiches/Sachgebietes durch die DGUV berufen. Mit der Berufung wird der Verband bzw. die Organisation Mitglied des jeweiligen Sachgebietes.
3.3.3
Die Aufgaben der unter Abschnitt 3.3.1 b) genannten Vertretungen der DGUV sind im Anhang dieses Grundsatzes geregelt.
3.4 Leitung
3.4.1
Die Leitung eines Sachgebietes liegt grundsätzlich bei dem die Federführung des betreffenden Sachgebietes innehabenden Träger. Die stellvertretende Leitung kann bei dem in Satz 1 genannten federführenden Träger oder bei einem anderen Träger liegen, dessen Zuständigkeit durch die Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Sachgebiet berührt wird.
Die Leitung/stv. Leitung des Sachgebietes wird durch den/die Träger benannt und in Abstimmung mit der Leitung des Fachbereiches sowie mit der DGUV und ihren Mitgliedern von der DGUV berufen.
3.4.2
Zu den Aufgaben der Leitung des Sachgebietes gehören insbesondere:
die Koordination der Aufgabenwahrnehmung und Themenfelder des Sachgebietes in Zusammenwirken mit der Leitung des Fachbereiches
Einberufung und Leitung von Sitzungen
die Führung des Schriftverkehrs des Sachgebietes
die regelmäßige Berichterstattung an die Leitung des jeweiligen Fachbereiches
Information der Fachbereichsleitung und der DGUV über die Tätigkeit in externen Gremien
Hinzuziehung von Expertinnen und Experten
Öffentlichkeitsarbeit und Berichtswesen in Abstimmung mit der Fachbereichsleitung (s. Abschnitt 6)
3.5 Sitzungen
Sitzungen des Sachgebietes werden von der Leitung bei Bedarf einberufen. Die Sitzungstermine und die Tagesordnungen werden von der Leitung des Sachgebietes mit der DGUV Vertretung abgestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2.6 entsprechend.