DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

Abschnitt 8.3 - Beratung

Der Unternehmer sollte für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen stets auch auf medizinischen Sachverstand zurückgreifen. Zu beachten ist dabei auch die Beurteilung des eingesetzten oder vorhandenen Keimspektrums hinsichtlich möglicher Krankheitserreger und deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Aufnahmepfade.

Auch besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Weiterarbeit einzelner Beschäftigter bei auftretenden Infektionskrankheiten. Vor Beginn einer Maßnahme sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen festzulegen. Weiterhin sind die Handlungsweisen für Erste-Hilfe-Maßnahmen zu koordinieren.