TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

Abschnitt 3 TRD 702 Anlage 1 - Abschaltung der Feuerung (1)

Die Abschaltung der Feuerung geschieht durch Unterbrechen des Brennstoffmassenstroms und Anpassung des Luftmassenstroms (unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.1).

Die Feuerung ist in folgenden Fällen selbsttätig abzuschalten und zu verriegeln;

(1) bei Ausfall der Verbrennungsluft,

(2) bei Ausfall des Saugzuggebläses oder bei nicht ausreichend freiem Abgasweg, z.B. nicht geöffneter Abgasklappe,

(3) bei nicht ausreichendem Feuerraumunterdruck (2),

(4) bei Ausfall der Steuerenergie,

(5) bei unzulässiger Erwärmung im Bereich des Schlackeabwurfs, sofern nicht durch andere Maßnahmen eine unzulässige Erwärmung zuverlässig verhindert wird,

(6) bei Ansprechen von Begrenzern,

(7) bei Ausfall der Umwälzpumpe bzw. der Umwälzpumpen,

(8) bei Unterschreitung des Minimal-Druckes in Heißwasseranlagen mit Fremddruckhaltung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Abschaltverzögerungen bis zu 15 sec. sind zulässig.