Abschnitt 4.7 - 4.7 Lagerung (TRGS 510 *)
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Sie sollten grundsätzlich im Originalgebinde verbleiben. Außerdem dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden.
Die Lagerung ist unzulässig:
in Verkehrswegen wie Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen,
in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen und Tagesunterkünften.
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
4.7.1 Umfüllen
Gefahrstoffe, z. B. Sonderkraftstoffe, sind nach Möglichkeit nur in Gebindegrößen zu beschaffen, die ein Umfüllen nicht erforderlich machen. Ist ein Umfüllen nicht zu vermeiden, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich (z. B. Explosionsschutz bei entzündbaren Flüssigkeiten).
Beim Umfüllen in andere Behälter muss die Kennzeichnung des Ausgangsbehältnisses übernommen werden.
4.7.2 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Die unzulässigen Lagerungsorte für Gefahrstoffe gelten grundsätzlich auch für entzündbare Flüssigkeiten und entleerte Behälter, die noch Reste oder Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten enthalten.
In der Praxis haben sich im Freien aufgestellte Gefahrstoffcontainer bewährt.
In Arbeitsräumen ist die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten nur erlaubt, wenn sie in festgelegten Mengen z. B. in Sicherheitsschränken gemäß DIN EN 14 470-1 aufbewahrt werden.
Das ist zu beachten: |
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Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen.
Nach TRGS 510 müssen keine spezielle Lagerräume oder Lagerplätze im Freien errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe höchstens 50 kg - bei entzündlichen Flüssigkeiten bis 20 kg, bei extrem entzündlichen Flüssigkeiten bis 10 kg - beträgt. Dies gilt nur wenn als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, z. B. gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder mögliche Ansammlung von Gasen, z. B. in Kellerräumen, ermittelt wurden.
Für Sprühdosen und Druckgaskartuschen gilt diese Kleinmengenregelung bis zu einer Gesamtnettomasse von maximal 20 kg.
Folgende allgemeine Anforderungen an die Kleinmengenregelung bei entzündbaren Flüssigkeiten sind zu beachten:
Entzündbare Flüssigkeiten dürfen in zerbrechlichen oder nicht leitfähigen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis 2,5 l bzw. in nicht zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 10 l Fassungsvermögen gelagert werden. Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.
4.7.3 Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen (z. B. bestimmte Pflanzenschutzmittel)
Bei der Lagerung sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische (Zubereitungen) ist zusätzlich folgendes zu beachten:
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4.7.4 Lagerung von Flüssiggasflaschen, Sprühdosen und Druckgaskartuschen
Die unzulässigen Lagerungsorte für Gefahrstoffe gelten grundsätzlich auch für Flüssiggasflaschen. Zusätzlich dürfen sie nicht in Räumen unter Erdgleiche, Garagen und Arbeitsräumen, sowie in unmittelbarer Nähe zu Abläufen und Abgängen, Schächten, Gullys, Kanalisationseinrichtungen und ähnlichen Vertiefungen gelagert werden.
Das ist zu beachten: |
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Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"