Abschnitt 4.1 - 4 Anforderungen an Ausbildende
4.1 Geistige und charakterliche Eignung
Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird
Gefährdungen richtig einschätzen zu können,
die Leistungsfähigkeit der Übenden richtig einschätzen zu können,
auf unvorhersehbare Ereignisse schnell reagieren zu können,
umsichtig und verantwortungsbewusst zu handeln,
Durchsetzungsvermögen,
Zuverlässigkeit.