DGUV Grundsatz 313-003 - Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Abschnitt 2.3 - 2.3 Umfang der Fortbildung

Der Umfang der Fortbildung kann je nach den spezifischen Vorkenntnissen und der Komplexität der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bis auf die in Tabelle 2 festgelegte Mindestanzahl von Lehreinheiten reduziert werden. Der Lehrgangsträger hat die spezifischen Vorkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Hand geeigneter Dokumente zu überprüfen, um eine sachgerechte Zuordnung gemäß Tabelle 2 vornehmen zu können.

Der Lehrgangsträger hat dabei zu gewährleisten, dass die in den Modulen 1 bis 9 beschriebenen Kompetenzen in der jeweils erforderlichen Breite und Tiefe vermittelt werden.

Tabelle 2
Mindestanzahl der Lehreinheiten je nach Aufgabenstellung und spezifischen Vorkenntnissen der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

Aufgabe:
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung... aller relevanten Tätigkeiten ...
Mindestanzahl der Lehreinheiten für Personen mit spezifischen Vorkenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Betriebsärzte/BetriebsärztinnenBeauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. Sicherheitsbeauftragtesonstige Personen
Aunter Anwendung mit einem speziellen VSK oder einer speziellen EGU oder einer branchenspezifischen Handlungsempfehlung 6 LE Präsenz8 LE Präsenz8 LE Präsenz
Bunter Zuhilfenahme von mehreren VSKs, EGU oder branchenspezifischen Handlungsempfehlungen12 LE davon mind. 8 LE Präsenz16 LE davon mind. 12 LE Präsenz16 LE davon mind. 12 LE Präsenz
Cunter Anwendung von Arbeitshilfen, z. B. GESTIS-Stoffmanager, EMKG16 LE davon mind. 12 LE Präsenz24 LE davon mind. 18 LE Präsenz32 LE davon mind. 24 LE Präsenz
Dbei vollständig selbständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung24 LE davon mind. 18 LE Präsenz36 LE davon mind. 27 LE Präsenz48 LE davon mind. 36 LE Präsenz

Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung eines speziellen VSK bzw. EGU oder einer spezifischen Handlungsempfehlung (Tabelle 2 Zeile A) ist zum Beispiel im Friseurhandwerk sinnvoll. Für diese Branche kann Bezug genommen werden auf die TRGS 530 "Friseurhandwerk". Weitere Beispiele sind das VSK "Augenoptikerhandwerk" für Augenoptikerwerkstätten sowie das VSK "Kraftfahrzeugrecycling" für Kfz-Verwertungsbetriebe.

Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von mehreren VSK bzw. EGU oder spezifischen Handlungsempfehlungen (Tabelle 2 Zeile B) ist für verschiedene Branchen möglich. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat z. B. entsprechende branchenspezifische tätigkeitsbezogene Handlungsempfehlungen für den Straßenbau herausgegeben ("Herstellung und Transport von Bitumen", "Herstellung und Beförderung von Asphalt", "Verarbeitung von Walzasphalt im Straßenbau", "Temperatur abgesenkte Asphalte" des Gesprächskreises Bitumen).

Eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von Arbeitshilfen, zum Beispiel GESTIS-Stoffmanager, EMKG (Tabelle 2 Zeile C) ist zum Beispiel angemessen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die zu beurteilenden Tätigkeiten durch den Anwendungsbereich der Arbeitshilfen vollständig abgedeckt sind.

Werden die Bedingungen der Zeilen A bis C der Tabelle 2 nicht erfüllt, ist eine Fortbildungsmaßnahme zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei vollständig selbstständiger Informationsbeschaffung und Beurteilung (Tabelle 2 Zeile D) erforderlich.

Die Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifikation für komplexere Gefährdungsbeurteilungen können aufeinander aufbauend durchgeführt werden.

Die in den vorherigen Fortbildungsmaßnahmen erbrachten Lehreinheiten können dabei auf Folgelehrgänge angerechnet werden.

Die Fortbildung kann auch Selbstlernphasen beinhalten. Die Mindestanzahl der Lehreinheiten in Präsenzphasen ergibt sich aus Tabelle 2.