DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 6.5 - 6.5 Antrag Ausnahmegenehmigung

In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Beschäftigte nicht beschäftigt werden (§ 9, (1), Druckluftverordnung (DruckLV)).

Die zuständige Behörde kann jedoch im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des § 9, (1), DruckLV erteilen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist.

Dem Antrag auf Genehmigung der Ausnahme ist ein Gutachten des ermächtigen Arztes bzw. der ermächtigten Ärztin beizufügen. Aufbauend auf diesem Gutachten ist in einem gesonderten Bericht die Realisierung der geplanten Arbeiten bei Drücken > 3,6 bar, speziell im Hinblick auf die technische, organisatorische und personelle Umsetzung, darzustellen. Dieser Bericht ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Ausnahme einzureichen.