Abschnitt 2.3 - 2.3 Koordinierende Person (K)
Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig, müssen die Unternehmen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.
Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen. Wir empfehlen, die koordinierende Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Bei besonderen Gefahren, die im Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert werden, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.
Da eine koordinierende Person ihre Aufgaben nur dann erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpersonen usw.) vertraut ist, wird in der Regel der Auftraggeber die koordinierende Person stellen.
Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der koordinierenden Person müssen festgelegt werden. Dazu nutzen Sie z. B. den Werkvertrag selbst oder das Formular "Bestellung der koordinierenden Person" (Anhang 3).
Die koordinierende Person hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Arbeitsabläufe ermitteln und ggf.
Arbeitsablaufplan erstellen. (Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Zeit arbeiten?)
Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung festlegen
vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen
Maßnahmen für den Störungsfall festlegen
betroffene Bereiche informieren
festgelegte Arbeitsabläufe und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen
Arbeitsabläufe ggf. anpassen und notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen
Auftraggeber und Auftragnehmer über Planänderungen informieren
Das Eingreifen der koordinierenden Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten sind die Arbeiten durch die koordinierende Person unverzüglich zu stoppen. In diesem Fall sind die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.
Koordinierende Person mit Weisungsbefugnis |
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Beispiele für besondere Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können, bei denen eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich ist: |
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Siehe: § 6 (1) DGUV Vorschrift 1 |
Abb. 2
Besondere Gefahren nach Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"