DGUV Grundsatz 315-411 - Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze - Anforderung an Produkte

Abschnitt 2 - Erläuterungen

In diesem DGUV Grundsatz werden Anforderungen an Möbel und Sitzmöbel für Arbeitsplätze im Büro, an Telearbeitsplätze und für mobiles Arbeiten im Homeoffice definiert. Einige Möbel können in all diesen Bereichen verwendet werden, bei anderen Produkten sind die Einsatzmöglichkeiten aber begrenzt. Hinweise dazu finden Sie in den Einleitungstexten zu den einzelnen Kapiteln.

Gewichtung der Anforderungen

Qualität und Eignung von Büroeinrichtungsgegenständen hängen von einer Vielzahl unterschiedlicher Aspekte ab. Dabei können einige Kriterien ihre Bedeutung abhängig von der Kombination verschiedener Arbeitsplatzelemente (Systemergonomie) verändern und müssen somit im Anwendungskontext interpretiert werden. Dieser DGUV Grundsatz umfasst daher verschiedene Anforderungsgruppen.

  • Kriterien, die als "Muss" formuliert sind, sind unabhängig von Anwendungskontext und Einrichtungsumfeld für alle Arbeitsplätze im Büroumfeld und mehrheitlich für Arbeitsplätze im heimischen Umfeld wichtig.

  • Kriterien, die als "Soll" bezeichnet werden, sind ebenfalls für nahezu alle Anwendungsfälle bedeutsam. Im Kontext mit anderen Einrichtungsaspekten oder bestimmten Produktmerkmalen können sich jedoch einzelne Anforderungen überlagern. In diesen Fällen ist abzuwägen, welche Priorität die einzelnen Gestaltungsaspekte im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Arbeitsplätze haben.

  • Kriterien mit einem vorangestellten "Optional" sind Empfehlungen, die den Nutzen von Produkten und Einrichtungen weiter erhöhen.