Abschnitt 2 TRG 240 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)
2.1 Druckgasbehälter
Zu einem Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter
Unter Behälter versteht man die Behälterwand (Mantel, eventuelle Böden und andere Wandungsteile, z.B. Stutzen, Armaturentaschen, Thermometerhülsen; nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen (2), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.
2.3 Ausrüstung
Es wird auf die Begriffsbestimmung in TRG 250 Nummer 2.13 verwiesen.
2.4 Herstellerwerk
Das Herstellerwerk ist das Werk, in dem der Behälter einschließlich der mit ihm unmittelbar verbundenen Ausrüstung hergestellt wird.
2.5 Montagewerk
Das Montagewerk ist das Werk, in dem der Behälter nach Nummer 2.4 durch Montage der lösbaren Ausrüstung betriebsfertig hergerichtet wird.