DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 7.4 - 7.4 Organisatorische Anforderungen bei Durchführung der Taucharbeiten

Hat die Prüfung nach Kap. 7.2 ergeben, dass Taucharbeiten notwendig und grundsätzlich ausführbar sind, müssen die folgenden Punkte bei der Erstellung des Tauchprojektplanes abgearbeitet werden:

  • Planung der Taucharbeiten

  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Auflistung der notwendigen tauchspezifischen Dokumente:

    • Handbücher und Dokumentationen des Tauchunternehmens

    • Nachweis der Personalqualifikation

    • Nachweis der Eignung der Tauchausrüstung (z. B. EG-Konformitätserklärungen, Zertifikate der Baumusterprüfungen, Informationsbroschüre/Betriebsanleitung der Herstellungsfirma) sowie Nachweise der wiederkehrenden Prüfungen

    • Nachweis der Atemgasqualität nach DIN EN 12021

  • Festlegung von Einsatzbeschränkungen und Abbruchkriterien

    Zum Nachweis der Standsicherheit der Ortsbrust sind zusätzliche Lastfälle und Sicherheitsbeiwerte mit Prüfstatiker bzw. Prüfstatikerin abzustimmen, vgl. 5.1.3.1, da z. B. ein Rückzug aus dem Gefahrenbereich in einen sicheren Bereich bei den Taucharbeiten verfahrensbedingt mehr Zeit in Anspruch nimmt und die Taucherinnen bzw. Taucher keine Sicht auf die Ortsbrust haben.

  • Berücksichtigung der zusätzlichen Wartungsarbeiten und wiederkehrenden Prüfungen der Tauchausrüstung infolge der Arbeiten in der Bentonitsuspension

  • Abläufe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft der Tauchgruppe festlegen. Die Kommunikation sowohl innerhalb der Tauchgruppe als auch zwischen dem atmosphärischen und dem Überdruckbereich sicherstellen.

  • Einbindung der Taucharbeiten in die Rettungskette der Baustelle

  • Folgende Punkte sind jeweils mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger frühzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Aufnahme der Taucharbeiten, zu klären:

    • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung für die Tauch-/Druckluftarbeiten

    • Festlegung der Regelungen für die Tauch- und Ausschleusungszeiten

    • Berücksichtigung zusätzlicher Anforderungen seitens der Behörde bzw. des Unfallversicherungsträgers

  • Jeder Taucheinsatz in Überdruck muss von einer aufsichtsführenden Person (Taucheinsatzleiter bzw. Taucheinsatzleiterin) geleitet werden. Dieser muss die Einsatzbedingungen beurteilen und den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen.

  • Vor jedem Tauchgang muss der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin einen Tauchplan aufstellen und diesen dem oder der Fachkundigen Druckluft nachweislich vorlegen und ihn anschließend freigeben.

  • Der Tauchplan ist schriftlich zu dokumentieren und muss mindestens folgende Informationen und Anweisungen enthalten (siehe § 16, DGUV Vorschrift 40):

    • Tauchverfahren

    • Tauchtiefe

    • Tauch- und Ausschleusungszeiten

    • Durchzuführende Arbeiten

    • Tauchgruppe u. weiteres beteiligtes Personal in Anzahl und Qualifikation

    • eine Atemgasmengenberechnung

    • Besondere Gefahren und Erschwernisse

    • Notfall- und Rettungsplan

    • Kommunikationsmatrix (Organigramm)

  • Der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin hat sich vor Aufnahme der Taucharbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der Tauchstelle zu überzeugen und muss dieses dokumentieren (Kontrolle der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen).

  • Der Tauchplan muss vor Beginn der Taucharbeiten im Rahmen einer Einsatzbesprechung (Toolbox-Meeting) mit allen beteiligten Personen besprochen werden und ist an der Tauchstelle sichtbar auszuhängen. Insbesondere hat der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin die Beteiligten vor jedem Taucheinsatz über

    • die Arbeitsaufgaben und den Arbeitsumfang,

    • die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle und die eingesetzten Geräte,

    • die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle

    • die Bedienung der Firstentlüftung in bindigen Böden, um das aufgestiegene Ausatemgas der Taucher bzw. Taucherin abzuführen und

    • das Verhalten bei Unfällen und Störungen

    nachweislich zu unterweisen.

  • Bei Abweichungen vom Tauchplan sind alle Verantwortlichen und beteiligten Personen unverzüglich zu informieren.

  • Bei Unfällen und Störungen sind vom Taucheinsatzleiter die erforderlichen Maßnahmen, in Abstimmung mit dem Fachkundigen Druckluft sowie dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal zu treffen.

  • Der im Rahmen des Tauchprojektplanes erstellte Notfall- und Rettungsplan ist in das Rettungskonzept der Baustelle zu integrieren. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sind bei der Tauchplanung, sowie bei der Durchführung der Taucharbeiten zu berücksichtigen.

  • Um ein sofortiges Eingreifen zu gewährleisten, hat der Reservetaucher bzw. die Reservetaucherin die Ausrüstung, bis auf den Helm, komplett anzulegen. Die Tauchgruppe ist mindestens, um einen zweiten Signalmann oder Signalfrau zu erweitern.

  • Die Tauchgruppe für Taucharbeiten in Überdruck besteht mindestens aus:

    • Taucheinsatzleiter/Taucheinsatzleiterin (nicht in Überdruck),

    • Taucherin bzw. Taucher,

    • Reservetaucher bzw. Reservetaucherin (ständig einsatzbereit in Überdruck)

    • 2 Signalmänner bzw. Signalfrauen in Überdruck

    • Tauchhelfer/Tauchhelferin zur Bedienung der Luftversorgung (nicht in Überdruck)

  • Zusätzlich zur Tauchgruppe hat eine Person ständig die Stabilität der Ortsbrust zu überwachen und zu beurteilen. Dies erfolgt beispielsweise durch Beobachtung des Stützdruckes, der Luftverluste, des Bentonitniveaus, usw.

  • Personalqualifikation

    • In Überdruck dürfen nur Taucherinnen bzw. Taucher beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucharbeiten in Überdruck verfügen. Sie müssen in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden bei gewerblichen Taucharbeiten nachweisen können. Ferner sind Kenntnisse und praktische Erfahrungen für Taucharbeiten in Stützflüssigkeit erforderlich. Von der Befähigung des Tauchers bzw. der Taucherin für die sichere Durchführung von Taucharbeiten kann ausgegangen werden, wenn die Taucherin bzw. der Taucher über die im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 40 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch die erfolgreiche Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000) belegt werden.

    • Als Signalmann bzw. Signalfrau in Überdruck dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einem Tauchunternehmen ausgebildet und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Diese können insbesondere durch eine erfolgreiche Prüfung belegt werden, die vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bauwesen der DGUV oder von der für die Prüfung von Tauchern bzw. Taucherin zuständigen Institution durchgeführt wurde. Darüber hinaus sollte die Signalfrau bzw. der Signalmann über praktische Kenntnisse bei Arbeiten in Druckluft im Bereich der anzuwendenden Druckstufe verfügen.

    • Als Tauchhelfer dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben.

  • Die gesundheitliche Eignung aller Mitglieder der Tauchgruppe die in Überdruck eingesetzt werden, ist dem Fachkundigen Druckluft durch eine ärztliche Untersuchung nach § 10 Druckluftverordnung (DruckLV) nachzuweisen.

  • Zusätzlich zu der für die Durchführung der Taucharbeiten notwendigen Personalqualifikation sind alle im Überdruck eingesetzten Beschäftigten nach § 20, DruckLV zu belehren und in die Besonderheiten der Baustelle einzuweisen.

  • Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten, z. B. in die Bedienung der Schieber am Tauchversorgungsflansch

  • Bei der Anwendung der Ausschleus- und Austauchtabellen sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

    • Einschleusen

    • Vorbereiten Tauchgang

    • Tauchgang

    • Austauchen

    • Vorbereiten Ausschleusen

    • Reservezeiten für Unvorhergesehenes (eventuell eine Zeitstufe Zuschlag)

  • Austauchtabellen für höhere Dichte des Tauchmediums

    • Für Taucharbeiten in Überdruck sind, unter Berücksichtigung der aus der Tauchmediendichte errechneten Äquivalenztauchtiefe, geeignete Austauchtabellen anzuwenden. Diese müssen dem Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse entsprechen und die tatsächlichen physiologischen Beanspruchungen berücksichtigen.