DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. 1.

    die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken,

  2. 2.

    Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden,

  3. 3.

    Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

1.Verfahrenstechnische Anlagen,
2.Anlagen der öffentlichen Gasversorgung,
3.Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen,
4.Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
5.Anlagen auf Seeschiffen,
6.Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt,
7.Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen.