Abschnitt 4.1 - 4.1 Anforderungen an die Ausästlinie
Die Ausästlinie darf den Schutzabstand nach Tabelle 1 im eingeschalteten Zustand der Freileitung nicht unterschreiten, wenn die Arbeiten von Personen nach Abschnitt 3 ausgeführt werden (vgl. auch Abbildung 1, 2, 3).