DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

Abschnitt 4.6 - 4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung nach § 14 Absätze 1-3 Betriebssicherheitsverordnung bzw. nach Abschnitt 2.9.1 bzw. 2.9.2 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch andere Sachverständige bzw. Sachkundige, verlangen.