DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

§ 21 - Aufstellen von Landfahrzeugen auf Fähren

(1) Landfahrzeuge sind auf Fähren innerhalb der Fahrbahnbegrenzung aufzustellen. Der seitliche Abstand zwischen den Landfahrzeugen untereinander und zwischen ihnen und festen Bauteilen muss mindestens 50 cm betragen.

(2) Vor Beginn der Fahrt sind die zu befördernden Landfahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern oder die Fahrer zur Sicherung aufzufordern.